Statuten

Statuten des Sportverbandes

Gegründet 1945 
  
I. Name, Sitz und Zusammensetzung 
§ 1 

Der Sportverband des Kantons Schwyz, nachstehend SKS genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Sein Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben sind, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

Name und Sitz und Gesetz
  
§ 2 
Der SKS besteht aus den unterschiedlichsten Sportorganisationen, Verbänden sowie Vereinen mit Sitz im Kanton Schwyz.Zusammensetzung
  
II. Zweck und Aufgaben 
§ 3 

Der SKS bezweckt, den auf Gesundheit, Erziehung und Freizeitgestaltung ausgelegten, an Leistung und Breite orientierten Sport, im Kanton Schwyz zu fördern und die

Anliegen des Sports zu vertreten.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck
§ 4 

Dem SKS obliegen:

  1. die Anliegen der angeschlossenen Verbände und Vereine bei Behörden, Mitgliederorganisationen und Institutionen zu vertreten und sich dafür einzusetzen;
  2. die sportliche Gesinnung und Betätigung zu fördern und zu vertiefen sowie die Nachwuchsförderung zu unterstützen;
  3. für den Bau von Sportanlagen und Sporthallen zu werben;
  4. Vertreter in Behörden und öffentliche Institutionen abzuordnen;
  5. die Schwyzer Sportler des Jahres auszuzeichnen und zu ehren;
  6. die Vernetzung des Sportes.
Aufgaben
  
III. Mitgliedschaft 
§ 5 

Der SKS besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Als Aktivmitglieder gelten:

a) Sportverbände, Arbeitsgemeinschaften und Interessengemeinschaften, die im Kanton Schwyz eine sportliche Tätigkeit fördern oder ausüben;

b) einzelne, nicht in einem Verband, einer Arbeitsgemeinschaft oder Interessengemeinschaft zusammengeschlossene (Sport) Vereine, Organisationen, die im Kanton Schwyz eine sportliche Tätigkeit fördern oder ausüben.

c) Mehrere (Sport) Vereine, Organisationen gleicher Art und mit gleichem Zweck bilden bezüglich der Mitgliedschaft einen Sportverband oder eine Arbeitsgemeinschaft, Interessengemeinschaft und werden Aktivmitglied gemäss Abs. 2 Buchstabe a.

Mitgliedschaft
 Erwerb
§ 6 

Die Bewerbung um die Aktivmitgliedschaft hat jeweils schriftlich bis zum 30. September an die Geschäftsleitung zu erfolgen. Geschäftsleitung und Vorstand begutachten das Gesuch und überweisen es mit einem Antrag an die Abgeordnetenversammlung.

Der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsleitung kann zur Bearbeitung eines Aufnahmegesuches auf die Beratung der kantonalen Fachstelle, den Leiter der Abteilung Sport , Amt für Volksschulen und Sport, AVS, zurückgreifen.

Zur Aufnahme muss der Verein die Bedingungen des separaten Aufnahmereglements erfüllen.

Voraussetzung für die Aufnahme eines Aktivmitgliedes durch die Abgeordnetenversammlung ist dessen Anwesenheit durch eine Zweierdelegation an der betreffenden Abgeordnetenversammlung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

Zur Aufnahme ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten erforderlich.

  1. Aktivmitgliedschaft
§ 7 
Passivmitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Gesellschaften werden, die mit einem jährlichen Beitrag die Bestrebungen des SKS unterstützen.
  1. Passivmitgliedschaft
§ 8 
Auf Antrag des Vorstandes können durch die Abgeordnetenversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den SKS erworben haben.
  1. Ehrenmitgliedschaft
 Beendigung
§ 9 

Austritte aus dem Verband sind dem Vorstand zuhanden der Abgeordnetenversammlung jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist eingeschrieben einzureichen.

Der Austritt entbindet nicht von der Pflicht, die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr zu bezahlen.

  1. Austritt
§ 10 

Ausschlüsse können auf Antrag des Vorstandes durch die Abgeordnetenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten beschlossen werden, wenn:

a) ein Mitglied sich eine verbandsschädigende Tätigkeit zuschulden kommen lässt;

b) die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt werden;

c) eine Sportorganisation sich auflöst.

d) ein Aktivmitglied an zwei aufeinanderfolgenden Abgeordnetenversammlungen nicht teilnimmt.

e) ein Aktivmitglied innerhalb von 6 Jahren, in unregelmässigen, aber mindestens 3 Abgeordnetenversammlungen nicht teilgenommen hat. Massgebend zur Berechnung ist die erste Absenz.

Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören.

  1. Ausschluss
§ 11 

Den Mitgliedern obliegen:

  1. den Statuten und Beschlüssen des SKS nachzuleben;
  2. die Jahresbeiträge auf den verlangten Termin zu bezahlen;
  3. an der Abgeordnetenversammlung teilzunehmen. Aktivmitglieder, die an der Abgeordnetenversammlung nicht teilnehmen, werden durch den Vorstand mit dem jeweils höchsten Jahresbeitrag gebüsst.
  4. Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verband. Sie sind stimm- und antragsberechtigt (gemäss Vorgabe der Statuten).
  5.  
Pflichten
§ 12 

Die Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Recht:

a) zuhanden der Abgeordnetenversammlung Anträge zu stellen;

b) an der Abgeordnetenversammlung zu wählen und abzustimmen.

Rechte
§ 13 
Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, die über die allgemeinen Interessen der Mitglieder hinausgehen, tritt bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.Ausstandspflicht
  
IV. Organe 
§ 14 

Die Organe des SKS sind:

a) Abgeordnetenversammlung (AV)

b) Vorstand

c) Geschäftsleitung

d) Kommissionen

e) Rechnungsrevisoren

Organe
§ 15 
 Abgeordnetenversammlung

Die AV ist das oberste Organ des SKS und tritt jährlich einmal im Frühjahr zusammen.

Die AV muss innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres durchgeführt werden, vorzugsweise im April.

Die Geschäftsleitung lädt schriftlich per Post oder per E-Mail zur AV ein und gibt die zu behandelnden Geschäfte bekannt. Die Einladung erfolgt  mindestens 20 Tage vor der AV.

  1. Funktionen und Einberufung
§ 16 

Eine ausserordentliche AV kann auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder oder wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, einberufen werden.

Die Geschäftsleitung setzt in diesem Fall die AV so an, dass sie innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens stattfindet.

Die Geschäftsleitung setzt in diesem Fall die AV so an, dass sie innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens stattfindet.

  1. Ausserordentliche AV
§ 17 

a) Einzelmitglieder verfügen über eine Abgeordnetenstimme

b) Verbände, Interessengemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften

  • bis 150 Mitglieder verfügen über 1 Abgeordnetenstimme
  • mit 151 – 250 Mitgliedern verfügen über 2 Abgeordnetenstimmen
  • mit 251 – 350 Mitgliedern verfügen über 3 Abgeordnetenstimmen
  • mit 351 – 450 Mitgliedern verfügen über 4 Abgeordnetenstimmen
  • mit 451 – 550 Mitgliedern verfügen über 5 Abgeordnetenstimmen
  • mit über 551 Mitgliedern verfügen über 6 Abgeordnetenstimmen
  1. die Vorstands-, Geschäftsleitungs- sowie die Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt

Jeder Abgeordnete kann an der AV nur eine Stimme vertreten.

  1. Stimmrecht
§ 18 

Anträge zuhanden der Abgeordnetenversammlung sind spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der AV schriftlich (eingeschrieben, A-Post) an den Präsidenten einzureichen.

Die AV entscheidet, ob Anträge sofort behandelt werden oder dem Vorstand zur Weiterverarbeitung und Optimierung unterbreitet werden.

Die AV erteilt dem Vorstand die Kompetenz, die Anträge in Kraft zu setzen.

  1. Anträge
§ 19 

Die Geschäfte der AV:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten AV / Genehmigung
  • Geschäftsbericht des Präsidenten / Genehmigung
  • Berichte der Kommissionen und Ressorts / Genehmigung
  • Rechnung und Revisorenbericht / Genehmigung
  • Entlastung des Vorstandes und der Kommissionen
  • Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Mutationen
  • Wahlen
  • Anträge
  • Tätigkeitsprogramm
  • Ehrungen / Verabschiedungen
  • Verschiedenes

Die AV darf nur über verbindlich traktandierte Geschäfte und Anträge endgültig beschliessen.

  1. Geschäfte der AV
§ 20 

Für Wahlen und Abstimmungen werden Stimmkarten abgegeben. Sie werden mit offenem Handmehr durchgeführt.

Geheime Wahlen und Abstimmungen können durchgeführt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten dies beschliessen.

Die Organisation des Abstimmungsbüros obliegt den Stimmenzählern (mindestens 3 Personen).

Mit Ausnahme der durch Gesetz und Statuten festgelegten Mehrheiten entscheidet das absolute Mehr (die Hälfte aller Stimmberechtigten plus 1), im zweiten Wahlgang das relative Mehr (Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  1. Wahlen und Abstimmungen
 Vorstand
§ 21 

je einem Vertreter der Aktivmitglieder gemäss § 5 Abs. 2 Buchstabe a. Die AV wählt den Präsidenten, den Kassier und den Sekretär der Geschäftsleitung.

Bezüglich der übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Leiter der Abteilung Sport hat ständigen beratenden Einsitz im Vorstand.

  1. Zusammensetzung
§ 22 

Die Geschäftsleitung wird in den geraden Kalenderjahren auf zwei Jahre gewählt.

Nach aussen zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident je kollektiv mit dem Kassier oder Sekretär.

  1. Wahldauer und Kompetenz
§ 23 
Der Vorstand überwacht die gesamte Tätigkeit des SKS. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht in die Kompetenz der AV fallen.
  1. Aufgaben
§ 24 

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär sowie einem oder mehreren Beisitzern des Vorstandes. Sie ist für die strategischen Geschäfte des SKS zuständig  und vertritt den Verband gegen aussen.

Der Geschäftsleitung obliegen die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung (AV) der Vorstandsgeschäfte, die Erledigung dringender Geschäfte und die Orientierung des Vorstandes über ihre Tätigkeit.

Der Geschäftsleitung obliegen im Weiteren alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem Organ übertragen sind.

Geschäftsleitung
§ 25 

Dem Sportverband gehören mehrere ständige Kommissionen an. Es sind dies die Kommission Seniorensport, die Sportlerwahlkommission und die Kommission für Nachwuchs- und Leistungssportförderung.

Die Orientierung des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommissionen, sie gehören auch der Geschäftsleitung an.Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand des SKS gewählt und arbeiten gemäss separatem Reglement.

Zur Behandlung von Spezialaufgaben kann der Vorstand unter Zuzug von Fachleuten weitere Kommissionen bestellen.

Kommissionen
  
§ 26 

Die kantonale Sport-Toto-Kommission wird durch den Regierungsrat gewählt.

Der Vorstand hat dabei das Vorschlagsrecht für 7 Mitglieder. Die

Aufteilung hat gemäss § 10 Abs. 2 des Sport-Toto-Reglements zu erfolgen (siehe SRSZ 681.211).

Sport-Toto-Kommission
§ 27 
In den geraden Kalenderjahren wählt die AV zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt jährlich die Prüfung der Verbandsrechnung sowie die Berichterstattung und Antragsstellung zuhanden der AV.Rechnungsrevisoren
  
V. Rechnungswesen 
§ 28 
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.Rechnungsjahr
§ 29 

Die Einnahmen des SKS bestehen aus den Beiträgen und Spenden, aus allfälligen Subventionen sowie aus Überschüssen aus Sportanlässen und des Verbandsvermögens. Sie werden für die Erledigung der Verbandsaufgaben eingesetzt.

Die Vorstandssitzungen sowie die Sitzungen der Delegationen und der Geschäftsleitung werden nach dem Spesenreglement des SKS entschädigt.

Einnahmen und

Ausgaben

§ 30 

Für die Verbindlichkeiten des SKS haftet einzig das Verbandsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen, insbesondere auch nicht bei einem Austritt oder Ausschluss.

Haftung
  
VI. Schlussbestimmungen 
§ 31 

Anträge auf Statutenrevision sind spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der AV schriftlich (eingeschrieben, A-Post) an den Präsidenten einzureichen.

Erforderlich zur Annahme ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten.

Statutenrevision
§ 32 

Die Auflösung des SKS kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten beschlossen werden.

Allfällig vorhandenes Vermögen und Inventar wie auch die Verbandsakten gehen zur Verwahrung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Wird innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verband mit der gleichen Zweckbestimmung gegründet, so fallen Vermögen und Inventar dem Sport-Toto-Fonds des Kantons Schwyz zu. Andernfalls sind Vermögen und Inventar diesem neuen Verband auszuhändigen.

Auflösung
§ 33 
Die vorliegenden Statuten wurden durch die AV vom 12. April 2014 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 29. März 1980. Die Paragraphen 21 und 25 wurden an der AV 2017 vom 22. April 2017 angepasst und genehmigt.Schlussbestimmung
  
Muotathal, 12. April 2014/22. April 2017 
  

Der Präsident:               Der Sekretär:

Karl Heinzer                   Erhard Gick