Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des ehemaligen Schwyzer Sportamt-Chefs Hansueli Ehrler teilweise gut. Das Kantonsgericht muss den Fall neu beurteilen.

Von STEFAN GRÜTER

Der Fall des ehemaligen Sportamt- Chefs Hansueli Ehrler kommt auch nach über sechs Jahren noch nicht zu einem Ende. Das Bundesgericht hat Ehrlers Beschwerde gegen das Kantonsgerichtsurteil teilweise gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung zurückgeschickt.

Worum geht es? Der heute 65-jährige Ehrler war einst Leiter der Abteilung Sport im Schwyzer Amt für Volksschulen und Sport. In dieser Funktion war er als Vertreter des Sportamts auch Vorstandsmitglied des Sportverbands des Kantons Schwyz (SKS) und bekleidete zudem das Amt des Geschäftsstellenleiters der vom Regierungsrat gewählten Sport-Toto-Kommission (STK).

Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen erstes Urteil ein

Dabei kam es in Zusammenhang mit der Verteilung von Sportfördergeldern zu Ungereimtheiten, was Ehrler eine Anklage wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei einbrachte. In erster Instanz sprach ihn das Strafgericht jedoch frei, überband die Verfahrenskosten dem Staat und sprach Ehrler eine Entschädigung von rund 35000 Franken zu. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, sodass das Kantonsgericht den Fall neu aufzurollen hatte. Dieses hob den Freispruch des Strafgerichts teilweise auf. Ehrler wurde der ungetreuen Amtsführung betreffend der Umleitung und Verteilung von Beiträgen aus dem Fonds zur Förderung des Sports in den Jahren 2005 bis 2014 schuldig gesprochen.

Ihm wurden eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 70 Franken, bedingt auf zwei Jahre, aufgebrummt. Angesetzt war zunächst eine Einsatzstrafe von zwei Jahren. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und dem grundsätzlich ideell motivierten Engagement reduzierte das Kantonsgericht die hypothetisch veranschlagte Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr.

Fallen gelassen wurde die vom Strafgericht zugestandene Entschädigung von rund 35000 Franken. Gegen dieses Urteil legte Ehrler Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zu Recht ein Schuldspruch, aber eine zu hohe Strafe

Die Lausanner Richter erachten den Schuldspruch des Kantonsgerichts wegen ungetreuer Amtsführung nicht als Verletzung des Bundesrechts und weisen diesbezüglich Ehrlers Beschwerde ab. Das angefochtene Kantonsgerichtsurteil halte aber nicht vor Bundesrecht stand, «soweit die Vorinstanz (Kantonsgericht) nicht mehr von einem eher leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festsetzt». Sprich: Die Strafe sei zu hoch.

Andere Gremien wussten Bescheid

Das Bundesgericht geht davon aus, dass alle involvierten Gremien Bescheid gewusst haben. Es sei deshalb nicht abwegig, «dass er dieses Tolerieren seiner Bemühungen als Einverständnis missverstanden hat».

Vor diesem Hintergrund erscheine das Tatverschulden in Bezug auf die reglementswidrige Sportförderung in einem deutlich milderen Licht, zumal die entsprechenden Gelder «in ganz überwiegendem Masse einer Sportförderung zugute gekommen sind». Von Manipulation könne keine Rede sein.

Im 33 Seiten umfassenden Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die vom Kantonsgericht «festgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als unverhältnismässig streng» erscheine. Daran ändere nichts, «dass der Beschwerdeführer Sportfördergelder bei seinem Einsatz über den Zeitraum von zehn Jahren im Umfang von rund 50000 Franken zu eigenen Zwecken verbraucht hat». Nicht zuletzt in diesem Punkt muss das Kantonsgericht nochmals über die Bücher.

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